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Satzung

Vereinssatzung des Fördervereins:
Freinet Pänz e.V.

S  A  T  Z  U  N  G
Stand: 20.01.2022

§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Freinet-Pänz e. V.”
  2. Sitz des Vereins ist Köln.

§ 2 - Zweck

  1. Der Verein verfolgt das Ziel, Bildung und Erziehung an der Freinet-Schule-Köln, Gereonswall 57, 50670 Köln zu fördern.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

    • Anschaffung  von Lern- und Beschäftigungsmaterial
    • Förderung der musisch-kreativen, kulturellen, sozialen, naturkundlichen und sportlichen Erziehung und Betätigung der Schüler*innen
    • die Unterstützung finanziell bedürftiger Schüler*innen bei Wanderungen, Schulfahrten, Theaterbesuchen und sonstigen schulischen Veranstaltungen
    • die Beteiligung an schulischen Veranstaltungen, die den Unterricht ergänzen und bereichern

§ 3 -  Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des „Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten als solche keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr 

Geschäftsjahr des Vereins ist das jeweilige Schuljahr. 

§ 5 - Mitgliedschaft

  1. Es gibt aktive und fördernde Mitglieder. Aktive Mitglieder können alle Eltern werden, die ein Kind an der Freinet-Schule-Köln haben, sowie alle Lehrer, die an der Schule unterrichten. Alle sonstigen natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts können fördernde Mitglieder werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  3. Die aktive Vereinsmitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss oder durch Abgang des*der Schülers*in (= Kind des Mitglieds) von der Schule. In diesem Falle kann die aktive Mitgliedschaft umgewandelt werden.

    Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich und ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  4. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.

    Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich und schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich gegen Rückschein zuzustellen.  Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. 

§ 6 - Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 - Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 3 Personen, die Mitglieder sein müssen. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Stellvertretern.

    Im Einzelnen besteht der Vorstand aus:
    dem oder der Vorstandsvorsitzenden
    dem oder der Stellvertreterin
    dem oder der Kassiererin

  2. Die Vorstandsmitglieder sind von der Mitgliederversammlung für ihre jeweiligen Ämter zu wählen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Der alte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt eine Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder  anwesend sind. Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle 3 Vorstandsmitglieder. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.  Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsberechtigt.
  7. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
  8. Die jeweilige Schulleitung oder deren Vertreter*in und/oder der*die Vorsitzende der Schulpflegschaft können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden und mit beratender Stimme teilnehmen.

    Mindestens einmal pro Jahr findet eine gemeinsame Sitzung von Vereinsvorstand, Schulleitung und den Vorsitzenden der Schulpflegschaft statt.

    Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich vereinsöffentlich.

§ 8 - Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels E-Mail einzuberufen. Sofern einzelne Mitglieder nicht über eine E-Mail-Adresse verfügen, werden diese weiterhin mittels Brief eingeladen.

    Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

  2. Die Mitgliederversammlung  hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung
    • Wahl des Vorstandes und Wahl von zwei Kassenprüfer
    • Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages
    • Beschlüsse über Satzungsänderung  und Vereinsauflösung
    • Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert und wenn wenigstens fünf Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  4. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter  und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

§ 9 - Beiträge 

Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch

a)    Mitgliedsbeiträge
b)    Geld- und Sachspenden
c)    sonstige Zuwendungen/Fördergelder

Die Beiträge sind Jahresbeiträge und jeweils zu Beginn des Geschäfts- (= Schul-) jahres im Voraus fällig . Über die Höhe des Jahresbeitrages  entscheidet die Mitgliederversammlung.

Offene Mitgliedsbeiträge werden nachweislich abgeschrieben und der Vorstand haftet nicht für offene Beiträge.

§10 - Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln zwecks Verwendung für die Förderung der Ausbildung der Schüler*innen an der Freinet-Schule-Köln.